|
|
|
| |
Für Eltern - Informationen
zur Vaterschaft |
| |
|
| |
|
|
|
| |
Allgemeine Informationen
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, das heißt,
es hat einen Anspruch darauf zu wissen, wer seine Mutter und wer
sein Vater ist.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes
nicht miteinander verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung
zum Vater nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und
Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt
hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.
Ein Kind, bei dem die Vaterschaft nicht festgestellt ist, wird
mit dieser Problematik immer wieder konfrontiert. Die Kenntnis der
eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Kindes eine Schlüsselstellung
ein; sie ist von erheblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung
und die Identitätsfindung. Manchmal kann es sogar aus medizinischen
Gründen notwendig sein, zu wissen, wer der eigene Vater ist;
beispielsweise bei Veranlagung zu Erbkrankheiten in der Verwandtschaft
des Vaters. |
| |
 |
| |
Daneben gibt es auch wirtschaftliche Aspekte für eine Feststellung
der Vaterschaft. Für das Kind entstehen mit der rechtswirksamen
Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche gegenüber
dem Vater.
Nicht zuletzt entstehen auch erst dann Erbansprüche zwischen
Vater und Kind. Wenn der rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt,
können für das Kind Ansprüche auf Halbwaisenrente
entstehen, wenn der Vater gesetzlich rentenversichert war.
Unterstützung
durch das Jugendamt bei der Vaterschaftsfeststellung
Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei
beim Jugend- oder Standesamt beurkundet werden.
Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.
Die Beurkundungen können auch am Wohnort des Vaters erledigt
werden; im Ausland ist die Beurkundung bei dazu befugten Konsularbeamten
der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglich.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
ist die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter des
Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls
bei allen oben genannten Stellen beurkundet werden. Falls die Zustimmungserklärung
der Mutter ein Jahr nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
noch nicht beurkundet ist, kann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen
werden. |
| |
 |
| |
Sowohl Vaterschaftsanerkennung als auch Zustimmungserklärung
können nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten
abgegeben werden. Sie können zusammen oder auch einzeln beurkundet
werden. Die Beurkundungen können bereits während der Schwangerschaft,
also noch vor der Geburt des Kindes, erledigt werden.
Beurkundung
von Vaterschaftsanerkennung & Zustimmungserklärung
Weiterführende externe Informationen:
BGB,
4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 2: Abstammung
Broschüre
„Das Kindschaftsrecht“ (Bundesministeriums für
Justiz)
|
|

 |
| |
Wer ist Vater eines Kindes, das kurz n
a c h der Scheidung geboren wird?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist Vater eines Kindes zunächst
der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist. Wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung auf
die Welt kommt, ist diese Regel nicht mehr anwendbar.
Vater ist also, wer die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft
gerichtlich festgestellt wird.
Nur für Kinder, die vor dem 01.07.1998 geboren sind, gilt
der frühere Ehemann als Vater, wenn das Kind innerhalb von
302 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung auf die Welt kam. |
|

 |
| |
Wer ist Vater eines Kindes, das kurz v
o r der Scheidung geboren wird?
Als Vater des Kindes gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt
des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Sollte im Einzelfall
der Ehemann nicht der biologische Vater sein, so muss dessen Vaterschaft
angefochten werden.
Sofern in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt
der Geburt des Kindes schon anhängig ist, gibt es jedoch folgende
Möglichkeit um ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der
Vaterschaft zu vermeiden:
Erkennt ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der
Mutter) die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes
auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann
ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat.
Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft
der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach
Rechtskraft der Scheidung angewendet werden.
|
|

 |
| |
Anfechtung der Vaterschaft
Die Vaterschaft kann nur von folgenden Personen durch einen Antrag
beim Familiengericht angefochten werden:
- dem Mann, der als Vater gilt,
- der Mutter und
- dem Kind (bzw. dem Ergänzungspfleger für das Kind).
Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem
Wohnort des Kindes. Sofern das Kind in Nürnberg wohnt, wenden
Sie sich bitte an das
Familiengericht Nürnberg
Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg
Telefon: 0911 / 321 - 01 (Vermittlung)
Die Vaterschaftsanfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit
nur innerhalb von 2 Jahren möglich. Die Frist beginnt ab dem
Zeitpunkt zu laufen, zu dem die anfechtungsberechtigte Person von
den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
In Sonderfällen (zum Beispiel bei Bedrohung) kann die Frist
gehemmt sein.
Die Mutter des Kindes hat die Möglichkeit, für das Kind
die (kostenlose) Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger
für die Anfechtung der Vaterschaft zu beantragen. Dies ist
selbst dann möglich, wenn die Anfechtungsfrist der Mutter längst
abgelaufen ist.
Der Ergänzungspfleger führt das Verfahren im Namen des
Kindes; ausschlaggebend ist daher nur die Anfechtungsfrist des Kindes.
Diese Frist beginnt, solange das Kind minderjährig ist, erst
mit Bestellung des Ergänzungspflegers zu laufen. |
| |
 |
| |
Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Ergänzungspfleger
bietet den Vorteil, dass die Verfahrensführung durch das Jugendamt
erfolgt, die Kosten für einen Rechtsanwalt entfallen und das
Kind normalerweise Verfahrenskostenhilfe erhält.
Die Ergänzungspflegschaft endet automatisch mit Abschluss
des Anfechtungsverfahrens.
Für die Beantragung einer Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung
der Vaterschaft vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin mit uns,
damit Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter genügend
Zeit für Sie hat.
Hinweis: Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin unbedingt die
Geburtsurkunde Ihres Kindes mit.
Falls der gesetzliche Vertreter des Kindes sich nicht um die Anfechtung
der Vaterschaft gekümmert hat, kann das Kind ab Volljährigkeit
selbst einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft beim Familiengericht
erheben.
Weiterführende externe Informationen:
§§
1600 ff. des BGB (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2, Titel 2) |
|

 |
| |
Rechte und
Pflichten des Vaters
Zu den Pflichten des Vaters gehört, seinem Kind Unterhalt
zu gewähren. Auch die Mutter des Kindes hat unter Umständen
einen Anspruch auf Unterhalt.
Weitere
Informationen zur Unterhaltsverpflichtung
Der Vater ist außerdem verpflichtet, für den Krankenversicherungsschutz
des Kindes zu sorgen, wenn das Kind nicht kostenfrei bei seiner
Mutter familienversichert werden kann.
Der Vater hat ein Recht auf und die Pflicht
zum Umgang mit seinem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt
zum Kind aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern, damit
dem Kind insbesondere auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern
die gewachsenen Beziehungen erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes
mit dem anderen Elternteil dient in der Regel dem Wohl des Kindes
und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.
Der Umgang kann in Form von Besuchen, durch Briefkontakt oder durch
Telefonate ausgeübt werden.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist nicht gesetzlich geregelt.
Die Eltern vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange
der Umgang stattfinden soll und wie die inhaltliche Ausgestaltung
aussehen soll. Dabei müssen die altersspezifischen und individuellen
Bedürfnisse und Perspektiven des Kindes berücksichtigt
werden. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes.
Häufig ist problematisch, wer die bei der Ausübung des
Umgangsrechts entstehenden Kosten trägt. Für diese Kosten
hat generell der Umgangsberechtigte aufzukommen. Sie können
bei der Berechnung des Unterhaltes grundsätzlich nicht vom
Einkommen abgezogen werden. Eine Ausnahme sind hierbei jedoch überdurchschnittlich
hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind sehr weit weggezogen
ist.
Der Umgangsberechtigte kann den Kindesunterhalt nicht mit der Begründung
kürzen, dass sich das Kind häufig bei ihm aufhält.
Dies gilt auch für (lange) Ferienaufenthalte. |
| |
 |
| |
Falls sich das Kind gegen den Kontakt
mit dem anderen Elternteil ausspricht, entfällt deswegen nicht
dessen Recht auf Umgang. Zwar wird dem Willen des Kindes mit zunehmendem
Alter ein immer größeres Gewicht beigemessen. Insbesondere
aber bei jüngeren Kindern ist es grundsätzlich die Pflicht
des betreuenden Elternteils, erzieherisch auf das Kind einzuwirken
und es zu ermutigen, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu pflegen.
Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu
verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieser
Auskunftsanspruch des anderen Elternteils hat eine Ersatzfunktion
für einen ausgeschlossenen oder eingeschränkten Umgang,
er ist aber auch neben einem Umgang möglich. Mehrere gerichtliche
Entscheidungen bejahten bisher insbesondere einen Anspruch auf Berichte
über die Entwicklung des Kindes, Fotos und Zeugniskopien.
Die Abteilung Amtsvormund- und Bestandschaft des Jugendamts berät
Eltern bei Problemen in rechtlicher Hinsicht. Eventuell notwendige
weitere Beratung und Unterstützung erhalten Eltern beim Allgemeinen
Sozialdienst des Jugendamtes.
Allgemeiner Sozialdienst
Sie erhalten beim Allgemeinen Sozialdienst auch Informationen über
begleitete Umgangskontakte, die in Nürnberg zum Beispiel vom
"Zentrum Aktiver Bürger" (ZAB)
ZAB
angeboten werden. |
| |
 |
| |
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können Vater
oder Mutter beim Familiengericht einen Antrag stellen, über
den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden. Eine Einschränkung
oder ein Ausschluss des Umgangs mit dem anderen Elternteil über
einen längeren Zeitraum ist nur möglich, wenn andernfalls
das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Familiengericht kann
anordnen, dass der Umgang in Begleitung eines mitwirkungsbereiten
Dritten („begleiteter Umgang“) stattfinden soll.
Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem
Wohnort des Kindes. Sofern Ihr Kind in Nürnberg wohnt, wenden
Sie sich bitte an das
Familiengericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
Telefon: 0911 / 321 - 01 (Vermittlung) |
| |
 |
| |
Weiterführende externe Informationen:
Informationen
zur Familienversicherung: Sozialfibel
Die
Bedeutung des Vaters: Online-Familienhandbuch
Broschüre
„Das Kindschaftsrecht“ (Bundesministeriums für
Justiz)
Recht
des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil: § 1684 BGB |
|

 |
| |
Kontakt
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft
Dietzstraße 4 (3. Stock, Zi. 323)
90443 Nürnberg
Lageplan Dietzstraße
4
Telefonnummer,
Fax und E-Mail-Adresse
Öffnungszeiten
Hier erfahren Sie, wer für Sie zuständig
ist:
Liste
A bis Z (relevant ist der Nachname des Kindes) |
| |
 |
| |
|
| |
Adressen-Übersichtsseite |
| |
|
|