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  Das Jugendamt der Stadt Nürnberg   Im Referat für Jugend, Familie und Soziales
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Kinderschutz nach § 8a SGB VIII - Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften

 
 
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Auftrag und Vorgehensweise
 
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Empfehlungen des Bay. Landesjugendamtes
 
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Vereinbarungen mit freien Trägern
 
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Formulare zum Download
 
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Gesetzliche Grundlage: § 8a SGB VIII
 
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Weitere Informationen & Kontakt
 
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Krisenhilfe in Nürnberg: Anlaufstellen
 

Auftrag

Der gesetzliche Auftrag zum Schutze von Kindern bei Kindeswohlgefährdung sieht eine enge Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe statt. Neben der Information und Schulung der Verantwortlichen bei den freien Trägern, insbesondere der LeiterInnen von Nürnberger Kindertageseinrichtungen, schließt das Jugendamt der Stadt Nürnberg eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags. Hier finden Sie die wesentlichen Informationen und Downloads.

Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung in Nürnberg:

Hinweisgrafik Download Vorgehensweise zum Kinderschutz (PDF-Datei, 15 KB, 1 Seite)

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Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts vom 15.03.2006, erweitert durch den Beschluss vom 27.01.2011

In der Empfehlung sind die Standards für die Fachkräfte des Jugendamtes und die Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages (mit Mustervertrag) beschrieben.

Hinweisgrafik Download Empfehlungen des Bay. LJA zum Schutzauftrag (PDF, 116 KB, 10 Seiten)

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Vereinbarung des Nürnberger Jugendamtes mit freien Trägern

Hinweisgrafik Download Vereinbarung des Nürnberger Jugendamtes (PDF, 127 KB, 7 Seiten)

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Downloads

1. Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung

Hinweisgrafik Download Ablaufdiagramm Vorgehensweise

2. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung zwischen dem Jugendamt der Stadt Nürnberg und freien Trägern

Hinweisgrafik Download Vereinbarung (PDF, 127 KB, 7 Seiten)

3. Arbeitshilfen zur Umsetzung des Kinderschutzes

Hinweisgrafik Download Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung (PDF, 84 KB, 2 S.)

... für Kinder (0 bis 13 Jahre)

Hinweisgrafik Download Erstabklärung für Kinder bis 13 Jahren (PDF, 4 S., 71 KB)

Grafik Abstand Risikoanalysebögen Kinder:

Hinweisgrafik Download Risikoanalysebogen, Säugling/Kleinkind (0 - 3 Jahre) (PDF, 5 S., 115 KB)

Hinweisgrafik Download Risikoanalysebogen, Vorschulkind (4 - 6 Jahre) (PDF, 4 S., 114 KB)

Hinweisgrafik Download Risikoanalysebogen, Schulkind (7 - 13 Jahre) (PDF, 4 S. 119 KB)

... für Jugendliche (14 bis 18 Jahre):

Hinweisgrafik Download Erstabklärung für Jugendliche (14 - 18 Jahren) (PDF, 4 S. 70 KB)

Grafik AbstandRisikoanalysebogen Jugendliche:

Hinweisgrafik Download Risikoanalysebogen für Jugendliche (14 - 18 Jahre) (PDF, 4 S., 118 KB)

4. Arbeitshilfe für Nürnberger Schulen

Hinweisgrafik Download Informationen, Material und Kontaktdaten für Lehrkräfte (PDF, 2 S., 75 KB)

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Gesetzliche Grundlage:

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

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Kontakt: Informationen über den Kinderschutz in Nürnberg

Gerda Steinkirchner
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg
Telefon: (0911) 231 - 22 94
Fax: (0911) 231 - 84 77

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Krisenhilfe in Nürnberg - Anlaufstellen für Familien in Krisen

Auf unseren Seiten für Eltern haben wir die Anlaufstellen für Familien in Krisen zusammengefasst.

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