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Kinderschutz nach § 8a SGB VIII - Der
Schutzauftrag des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls
im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften |
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Auftrag
Der gesetzliche Auftrag zum Schutze von Kindern bei Kindeswohlgefährdung
sieht eine enge Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Trägern
der freien Jugendhilfe statt. Neben der Information und Schulung
der Verantwortlichen bei den freien Trägern, insbesondere der
LeiterInnen von Nürnberger Kindertageseinrichtungen, schließt
das Jugendamt der Stadt Nürnberg eine Vereinbarung zur Umsetzung
des Schutzauftrags. Hier finden Sie die wesentlichen Informationen
und Downloads.
Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung
in Nürnberg:
Vorgehensweise
zum Kinderschutz (PDF-Datei, 15 KB, 1 Seite)
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Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts vom 15.03.2006,
erweitert durch den Beschluss vom 27.01.2011
In der Empfehlung sind die Standards für die Fachkräfte
des Jugendamtes und die Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen
Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages
(mit Mustervertrag) beschrieben.
Empfehlungen
des Bay. LJA zum Schutzauftrag (PDF, 116
KB, 10 Seiten)
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Vereinbarung des Nürnberger Jugendamtes mit freien Trägern
Vereinbarung
des Nürnberger Jugendamtes (PDF, 127
KB, 7 Seiten)
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Downloads
1. Vorgehen und Kooperation bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährung
Ablaufdiagramm
Vorgehensweise
2. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
zwischen dem Jugendamt der Stadt Nürnberg und freien Trägern
Vereinbarung
(PDF, 127 KB, 7 Seiten)
3. Arbeitshilfen zur Umsetzung des Kinderschutzes
Mitteilungsbogen
Kindeswohlgefährdung (PDF, 84 KB,
2 S.)
... für Kinder (0 bis 13 Jahre)
Erstabklärung
für Kinder bis 13 Jahren (PDF, 4 S.,
71 KB)
Risikoanalysebögen Kinder:
Risikoanalysebogen,
Säugling/Kleinkind (0 - 3 Jahre) (PDF,
5 S., 115 KB)
Risikoanalysebogen,
Vorschulkind (4 - 6 Jahre) (PDF, 4 S.,
114 KB)
Risikoanalysebogen,
Schulkind (7 - 13 Jahre) (PDF, 4 S. 119
KB)
... für Jugendliche (14 bis 18 Jahre):
Erstabklärung
für Jugendliche (14 - 18 Jahren) (PDF,
4 S. 70 KB)
Risikoanalysebogen
Jugendliche:
Risikoanalysebogen
für Jugendliche (14 - 18 Jahre) (PDF,
4 S., 118 KB)
4. Arbeitshilfe für Nürnberger
Schulen
Informationen,
Material und Kontaktdaten für Lehrkräfte (PDF,
2 S., 75 KB)
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Gesetzliche Grundlage:
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt,
so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten
sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage
gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung
die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so
hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern
von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch
erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag
nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.
Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte
bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für
erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen
Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts
für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt
auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr
und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden,
so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen
in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden
anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe
oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme
durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und
wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der
Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. |
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Kontakt: Informationen über den Kinderschutz in Nürnberg
Gerda Steinkirchner
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg
Telefon: (0911) 231 - 22 94
Fax: (0911) 231 - 84 77 |
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Krisenhilfe in Nürnberg - Anlaufstellen für Familien
in Krisen
Auf unseren Seiten für Eltern haben wir die Anlaufstellen
für Familien in Krisen zusammengefasst.
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