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Amt
für Ausbildungsförderung |
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Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) und dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz
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Ausbildungsförderung
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine
der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch
nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und
seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung
stehen.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und
die Ausbildung geleistet. Der hierfür anzuerkennende Bedarf
bildet die Grundlage für den Förderungsanspruch.
Weitere Informationen zum BAföG finden Sie auf der Website
des
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Informationen zum Bildungskredit finden Sie beim
Bundesverwaltungsamt
(Suchbegriff Bildungskredit)
Weitere Ausbildungskredite stehen zur Auswahl bei
kfw-foerderbank
Hinweis: Anträge auf BAföG
für Studentinnen und Studenten bearbeiten die Studentenwerke
der jeweiligen Hochschulen. Der Link führt Sie zur Auswahl
des zuständigen Studentenwerks.
"Das
neue BAföG" - Adressen für die Antragstellung
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Bedarf und Zuständigkeit
Die unten genannten Beträge beziehen sich auf Ausbildungen,
die nach dem 1. August 2008 begonnen wurden.
| Schularten
in Bayern |
Bedarfs-
sätze,
wenn Sie
bei den
Eltern
wohnen
in EUR |
Bedarfs-
sätze
bei
eigener
Wohnung
in EUR |
Zuständiges
Amt
für
Ausbildungsförderung |
Gymnasien und
Realschulen
(Klassen 5 - 13),
Fachoberschulen,
Wirtschaftsschulen,
einjährige Berufsfachschulen |
0 |
383 |
am Wohnort
der Eltern |
Sonder-
regelung
an Ihrem
Wohnort
wenn Sie:
verheiratet sind
oder waren,
kein Elternteil
seinen
Wohnsitz im
Inland hat,
beide
Elternteile nicht
mehr leben,
Ihre Eltern an
getrennten
Wohnorten leben. |
Abendrealschulen |
383 |
459 |
am Wohnort
der Eltern |
Berufsfachschulen,
deren Besuch eine
abgeschlossene
Berufsausbildung
nicht voraussetzt
und die in mindestens
2 Jahren einen
berufsqualifizierenden
Abschluss vermitteln. |
212 |
383 |
am Wohnort
der Eltern |
Fachschulen, deren
Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt. |
389 |
487 |
am Wohnort
der Eltern |
Fachakademien (FAK),
einschließlich
Praktikumszeiten |
414 |
512 |
am Sitz der
Fachakademie |
FAK: sogeannntes
"Sozialpädagogisches
Seminar" (SPS), früher Vorpraktikum
|
414 |
512 |
Wohnort der
Eltern |
Hermann-Kesten-
Kolleg,
Berufsoberschule,
Abendgymnasium |
389 |
487 |
am Sitz der
Ausbildungs-
stätte |
Vorkurse Hermann-
Kesten-Kolleg und
Vorstufen
Berufsoberschule |
389 |
487 |
am Wohnort
der Eltern |
Fachhochschulen,
Hochschulen |
414 |
512 |
beim
Studentenwerk
der Hochschule |
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Der Bedarfssatz für „Wohnung bei den Eltern“
ist auch dann zugrunde zu legen, wenn Sie eine Wohnung, die mindestens
zu 50 % im Eigentum Ihrer Eltern liegt, bewohnen.
Der Bedarf für die eigene Wohnung wird beim Besuch von Schulen,
die eine Berufsausbildung nicht voraussetzen, nur dann anerkannt,
wenn vom Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule nicht in angemessener
Wegzeit zu erreichen ist.
Für Ihre eigene Wohnung werden erhöhte Mietaufwendungen
bis zu einem Betrag von 72 EUR berücksichtigt, soweit die Mietkosten
bei Auszubildenden am Abendgymnasium, an Berufsoberschulen, an Kollegs,
Fachschulen und Akademien den Betrag von 146 EUR, an anderen Ausbildungsstätten
den Betrag von 57 EUR übersteigen.
Wenn eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt wird,
erhöht sich der Bedarf um einen Betrag bis zu 59 EUR, bei Bewilligungszeiträumen
ab März 2009 bis zu 64 EUR.
Neu ab sofort: Kinderbetreuungszuschlag
für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben.
Der Zuschlag beträgt 113 EUR für das erste und 85 EUR
für jedes weitere dieser Kinder.
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Förderungshöhe
Die Höhe der Förderung bemisst sich
- nach dem Bedarf,
- den anzurechnenden Einkünften des Auszubildenden selbst,
seines Ehegatten, seiner Eltern und
- seinen Vermögenswerten, die einen Freibetrag von 5.200
EUR (plus Erhöhungsbeträge für Ehegatte und Kinder)
übersteigen.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird der Förderungsbetrag
ermittelt
- beim Besuch des Herrmann-Kesten-Kollegs,
- der Berufsoberschule oder
- des Abendgymnasiums (ausgenommen Vorstufen und Vorkurse),
- ansonsten, wenn während eines längeren Zeitraums
der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt aus dem eigenen
Verdienst bestritten wurde.
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Förderungsbeginn
Die Förderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in
dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden
Monatsende eingeht.
Wenn der Antrag für ein Folgeschuljahr gestellt wird, gilt
auch der vorrausgehende Ferienmonat schon als Beginn des (weiteren)
Ausbildungsabschnitts.
Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt
werden, können erst ab Antragsmonat geleistet werden.
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Antragstellung und Formulare
Erforderlich ist ein schriftlicher Formblatt-Antrag beim zuständigen
Amt für Ausbildungsförderung (Abgabe: per Post oder persönlich).
Die Antragsformulare erhalten Sie aus dem Internet beim
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
als Download.
Sie liegen außerdem zum Abholen bereit im
- Amt für Ausbildungsförderung
Sandstraße 22-24, 5. Stock
- Dienstleistungszentrum U 25 (ARGE)
Sandstraße 22-24, 5. Stock
Lageplan
Sandstraße 22-24 |
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Ausschlussgründe
Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert,
wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist.
Wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben und wenn Sie an einer
der oben genannten Schularten bereits einen berufsqualifizierenden
Abschluss erworben haben oder eine derartige Ausbildung abgebrochen
haben, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen
erfolgen.
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Kontakt
Amt für Ausbildungsförderung
Sandstraße 22 - 24, 5. Stock
90443 Nürnberg
Lageplan
Sandstraße 22-24
Die nächstgelegene Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel
ist die Haltestelle "Opernhaus" der U-Bahnlinie 2.
Telefonischer Ansagedienst: (0911) 231 - 34 76
Bei telefonischen Auskünften wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige Buchstabengruppe. Maßgeblich ist der Anfangsbuchstabe
des Nachnamens der Antragsberechtigten.
Buchstabe |
Telefon 09 11 |
A – Fe: |
2 31-85 34 |
Ff – Hod: |
2 31-24 63 |
Hoe - Kr: |
2 31-34 79 |
Ks - Sa: |
2 31-34 78 |
| Sb – Z: |
2 31-27 12 |
Telefax: 09 11 / 2 31-55 70
E-Mail ausbildungsfoerderung
< Spamschutz > (at) stadt.nuernberg.de
Sprechzeiten:
Montag (ganztags) 8.30 – 15.30 Uhr
Dienstag (vormittags) 8.30 –
12.30 Uhr
Mittwoch (vormittags) 8.30 –
12.30 Uhr
Donnerstag (nachmittags) 13.30 –
15.30 Uhr
Freitag (vormittags) 8.30 –
12.30 Uhr
und nach Vereinbarung |
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Weitere Informationen und Antragsformulare
www.das-neue-bafoeg.de
BAföG-Darlehen
und Bildungskredit (Suchbegriff Bildungskredit)
BAföG Hotline:
Telefon 01 88 83 58 - 45 00
Fax: 01 88 83 58 - 48 50
E-Mail: bafoeg@bva.bund.de
Studienkredite:
www.kfw-foerderbank.de |
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