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Berechnung:
Zuschuss für Kita-Gebühren |
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Berechnung des Zuschusses für Kita-Gebühren
Einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Monatsbeiträgen bzw.
den Monatsgebühren (bei städt. Einrichtungen) für
Kindertageseinrichtungen haben Familien, denen nach einem bestimmten
Berechnungsschema die Belastungen dafür nicht zuzumuten sind.
Die Feststellung dieser "zumutbaren Belastung" geschieht
durch die Gegenüberstellung einer Belastungsgrenze mit dem
Einkommen der Eltern, die mit dem Kind zusammenleben. |
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Berechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze ergibt sich aus festgelegten Beträgen
für den Haushaltsvorstand und jedes weitere Familienmitglied
sowie aus den jeweils individuellen Beträgen für z.B.
die Miete oder Versicherungen.
Liegt nun das Einkommen unter dieser Belastungsgrenze, kann der
Beitrag in voller Höhe übernommen werden.
An zwei Beispielen (Stand: 1. Januar 2012) soll das System erläutert
werden:
- Der Grundbetrag für den Haushaltsvorstand beträgt
748 Euro.
- Für jedes weitere Familienmitglied (neben dem Haushaltsvorstand)
gilt ein Zuschlag in Höhe von 262 Euro.
- Bei der Miete ist die sogenannte Mietobergrenze zu beachten.
Die Mietobergrenze ist eine statistische Größe, die
eine Aussage über die "Angemessenheit" der Miete
unter Berücksichtigung der Anzahl der Familienmitglieder
trifft.
- Beiträge für Versicherungen, die nicht, wie zum Beispiel
Kapitallebensversicherungen, vermögensbildend sind, können
angerechnet werden (wie u.a. Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen).
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Beispiele zur Berechnung
1. Beispiel:
Leiblicher Vater und Mutter leben mit 2 Kindern zusammen (4 Personen)
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| Grundbetrag
für
Haushalts-
vorstand |
Zuschlag
für
jedes weitere
Familienmitglied |
Miete |
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errechnete
Belastungs-
grenze
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2. Beispiel:
Die Mutter lebt mit 2 Kindern zusammen (3 Personen) |
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| Grundbetrag
für
Haushalts-
vorstand |
Zuschlag
für
jedes weitere
Familienmitglied |
Miete |
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errechnete
Belastungs-
grenze
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Anzurechnendes Einkommen
Nun wird der errechneten Belastungsgrenze das Einkommen gegenübergestellt.
Einkommen sind alle Beträge, die der Familie "zufließen".
Also z.B. Nettoerwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltsbeiträge,
Waisenrenten, Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit,
Leistungen des Arbeitsamts etc.
Liegt das Einkommen unter der Belastungsgrenze, wird die Kindergartengebühr
bzw. der -beitrag in voller Höhe übernommen. |
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Anteiliger Zuschuss
Was ist, wenn das Einkommen höher ist, als die Belastungsgrenze?
Es handelt sich hierbei nicht um eine Grenze nach dem Motto "Alles
oder nichts". Vielmehr gibt es eine Regelung, die den Übergang
fließend gestaltet. Falls das Einkommen die Belastungsgrenze
übersteigt, werden 70 % hiervon als sogenannter "Eigenanteil"
auf die Gebühr angerechnet.
Beispiele:
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| Ihr
Einkommen
übersteigt die
Belastungsgrenze
um |
Mit
70 %
hiervon
beteiligen Sie sich an der
Gebühr /
Beitrag |
Gebühr
/
Beitrag
im Monat |
Kostenbeteiligung
durch das
Jugendamt
= anteiliger Zuschuss |
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100 € |
70
€ |
150
€ |
80
€ |
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Wie Sie sehen, ist auch die Übernahme von
Teilbeträgen möglich. Ein Ende der "Fahnenstange"
ist jedoch erreicht, wenn 70 % aus dem Übersteigenden Betrag
mehr als die Gebühr / der Beitrag sind.
Änderungen des Einkommens
Falls eine Übernahme möglich ist und sich in der Folgezeit
an den Einkommensverhältnissen oder am Sozialhilfebezug etwas
ändert, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt
dann eine Neuberechnung. |
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Kontakt:
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Dietzstraße 4
90443 Nürnberg
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