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Informationen
zum Kindesunterhalt |
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Anspruch des Kindes auf Unterhalt
Jedes
Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht
in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach
(Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt
seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt).
Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche
Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. |
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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt
vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und
der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.
Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Kindergeldanrechnung
siehe weiter unten.
Die
Düsseldorfer
Tabelle (PDF-Datei, 6 Seiten, 48 KB)
ist aus einem Unterhaltsurteil einer Düsseldorfer Berufungszivilkammer
aus dem Jahr 1962 entstanden. Ihre bundesweite Anwendung beruht
auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Die Düsseldorfer
Tabelle ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht für minderjährige
Kinder drei Altersstufen vor:
- bis 5 Jahre,
- 6 bis 11 Jahre und
- 12 bis 17 Jahre.
Eine neue Altersstufe beginnt jeweils zum Ersten des Monats, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. |
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Beispiel für den Beginn der jeweiligen Altersstufe für
ein am 18.10.2010 geborenes Kind:
die 1. Altersstufe beginnt am 18.10.2010
die 2. Altersstufe beginnt am 01.10.2016
die 3. Altersstufe beginnt am 01.10.2022
Für die Einstufung in die verschiedenen Einkommensgruppen
der Düsseldorfer Tabelle ist das durchschnittliche Nettoeinkommen
des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.
Bei der Einstufung in eine Einkommensgruppe ist zu beachten, dass
die Düsseldorfer Tabelle Richtsätze ausweist, die sich
auf einen Unterhaltspflichtigen mit insgesamt zwei unterhaltsberechtigten
Angehörigen beziehen.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere
oder höhere Gruppen angemessen sein. Der jeweilige Bedarfskontrollbetrag
aus der Düsseldorfer Tabelle hilft bei der Einstufung.
Die Mindestunterhaltssätze errechnen sich aus einer steuerrechtlichen
Größe, dem sogenannten sächlichen Existenzminimum
eines Kindes (Kinderfreibetrag). Dies ist in
§
1626 a BGB geregelt. |
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Die Eltern können sich nur unter Einschränkungen darauf
berufen, dass sie nicht in der Lage sind, das Kind zu unterhalten.
Sie sind vielmehr verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig
zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden.
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München,
Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken geben seit 2002 gemeinsam
die sogenannten
Unterhaltsrechtl. Leitlinien d. süddt. Familiensenate (PDF,
12 S., 96 KB)
als Anwendungshilfen zur Bemessung des Unterhalts heraus. Derzeit
gelten die Süddeutschen Leitlinien in der Fassung vom 1. Januar
2011.
Weiterführende Links:
Regelung
der Unterhaltsangelegenheiten durch das Jugendamt
Informationen
zum Unterhaltsvorschuss
Bürgerliches
Gesetzbuch, Buch 4 Familienrecht
Broschüre
„Das Kindschaftsrecht“ (Bundesministerium für Justiz)
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Unterhaltshöhe nach Kindergeldanrechnung
Seit 1.1.2008 kann der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen
Kindes die Hälfte des Kindergeldes vom errechneten Richtsatz
aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Dies ist in
§
1612b BGB geregelt.
Als Service für Sie haben wir Ihnen eine Berechnungs-Übersicht
zusammengestellt:
Unterhaltshöhe
nach Kindergeldanrechnung (PDF, 32 KB,
1 Seite)
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Unterhaltstitel
Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter
kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer
Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige den Unterhalt
regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt.
Ein Unterhaltstitel ist z.B. eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle
Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung
in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen
Anordnung.
Für die Formulierung des Unterhaltstitels gibt es drei verschiedene
Möglichkeiten:
- Das Kind kann den Unterhalt als statischen Unterhalt verlangen.
Im Unterhaltstitel steht dann ein Festbetrag.
- Das Kind kann verlangen, dass der Unterhalt als Prozentsatz
des jeweiligen Mindestunterhalts einer bestimmten Altersstufe
festgesetzt wird. In diesem Fall erhöht sich innerhalb dieser
Altersstufe der geschuldete Unterhalt bei einer Änderung
der Mindestunterhaltssätze automatisch.
- Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts
der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der
Unterhalt bei jeder Änderung der Mindestunterhaltssätze
sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch.
Informationen über die Beurkundung des Unterhaltes beim Jugendamt
Nürnberg finden Sie auf unserer Seite:
Für
Eltern – Infos & Recht | Beurkundungen
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Unterhalt für die Vergangenheit
Unterhalt für die Vergangenheit kann bereits ab dem Zeitpunkt
gefordert werden, zu dem der Pflichtige (nachweisbar) zum Zweck
der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist,
Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen.
Gemeint sind hierbei Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch
bisher nicht oder eventuell zu niedrig festgesetzt ist.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Unterhalt für
die Vergangenheit auch ohne Aufforderung zur Auskunfterteilung oder
Inverzugsetzung verlangt werden:
- Bei einem unregelmäßigen, außergewöhnlich
hohen Unterhaltsbedarf (Sonderbedarf)
- Wenn das Kind bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung
des Unterhalts gehindert war, z.B. weil die Vaterschaft bisher
nicht festgestellt war
- Wenn das Kind bisher aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich
des Pflichtigen fallen (z.B. Auslands- oder unbekannter Aufenthalt)
an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war.
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Volljährige Kinder
Bei
volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen
beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder
Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes.
Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe
der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird derzeit
ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 670 € (Stand: 01.01.2011)
angesetzt. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf
die Lebensstellung der Eltern kann von dem Betrag abgewichen werden.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch
das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt
um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale derzeit 90 €)
angerechnet.
Nähere Informationen zum Unterhalt für volljährige
Kinder und zur Ermittlung des Haftungsanteils finden Sie hier:
Düsseldorfer
Tabelle (PDF-Datei, 6 Seiten, 48 KB)
Unterhaltsrechtl. Leitlinien d. süddt. Familiensenate (PDF,
12 S., 96 KB)
Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.
Bei geringem eigenen Einkommen kann vom Amtsgericht Beratungshilfe
nach dem Beratungsgesetz gewährt werden. Dann ist die Vertretung
durch einen Anwalt eigener Wahl kostenlos. Der Antrag auf Beratungshilfe
ist - sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Nürnberg
hat - beim der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Nürnberg
(Anschrift: Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg; Tel. 0911
/ 321 - 01) einzureichen.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe:
Broschüre
„Guter Rat ist nicht teuer“ (Bundesministerium für
Justiz)
Sozialfibel
des Bay. Sozialministeriums
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Unterhalt für die Mutter / den Vater aufgrund der Geburt
Der Vater des Kindes hat der Mutter unter Umständen im Rahmen
seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen
vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Falls die Mutter vor der Geburt aufgrund der Schwangerschaft oder
nach der Geburt wegen einer durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung
verursachten Krankheit nicht arbeiten kann, hat sie für die
Dauer von vier Monaten vor Geburt bis drei Jahren nach der Geburt
(in Ausnahmefällen auch länger) einen Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Vater des Kindes. Das gleiche gilt, wenn sie
wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen kann. Falls der Vater das Kind betreut, steht ihm dieser
Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber zu.
Der Vater ist verpflichtet, die Kosten der Entbindung, sowie die
infolge Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten
zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten durch Leistungen
des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
Auch die Verpflichtung zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches
aus Anlass der Geburt kann beim Jugendamt beurkundet werden. Informationen
über die Beurkundung des Unterhaltes beim Jugendamt Nürnberg
finden Sie hier:
Für
Eltern – Infos & Recht | Beurkundungen
Weitere Informationen zum Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater
aus Anlass der Geburt:
§
1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (Buch 4 Familienrecht)
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Kontakt
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt
Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft
Dietzstraße
4 (3. Stock, Zi. 323), 90443 Nürnberg
Telefonnummer,
Fax und E-Mail-Adresse
Öffnungszeiten
Hier erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist:
Liste
A bis Z (relevant ist der Nachname des Kindes) |
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